AGB

DÄMMSTATT GMBH

1. Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Einkaufsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, sofern ihrer Geltung nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichenden Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.
  2. Erfasst werden von diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen auch auf alle künftigen Geschäfte mit demselben Käufer, selbst wenn dann eine Einbeziehung nicht mehr ausdrücklich vereinbart wird.
  3. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i.S. von § 310 Abs. 1 BGB. 

2. Fristen und Termine

Lieferfristen und Termine sind unverbindlich. Andernfalls müssen sie ausdrücklich als „Fixtermin“ bezeichnet sein. Lieferverzüge führen nicht zu Schadenersatzansprüchen.

3. Lieferung und Gefahrtragung

Die Lieferverpflichtung ruht solange der Besteller mit einer Zahlung auch aus anderen Rechtsgeschäften -in Verzug ist. Die Ausfolgung der Ware erfolgt in der handelsüblichen Verpackung ab Werk bzw. Zweigstelle auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Der Gefahrenübergang erfolgt mit Übergabe an den Transportunternehmer oder mit Verladung auf das beigestellte Fahrzeug. Transportschäden gehen somit stets zu Lasten des Übernehmers. Frei bis Lieferungsort vereinbarte Preise gelten ohne Abladen. Lieferungen sind sofort auf ihre ordnungsgemäße Ausführung und Übereinstimmung mit der Sortenbezeichnung zu überprüfen. Mängelrügen sind bei sonstigem Anspruchsverlust sofort und unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Das Verpackungsmaterial ist vom Kunden zu entsorgen.

4. Übernahme

Der Kunde ist verpflichtet, für die Übernahmemodalität auf der Baustelle oder der sonstigen Lieferadresse zu sorgen. Ist an dieser niemand anwesend, besteht die Berechtigung, die Ware dort selbst auf dessen Kosten und Gefahr abzuladen und mit der Wirkung der Vertragserfüllung zurückzulassen.

5. Zahlung und Preise

Sämtliche Preise sind freibleibend. Zahlungen haben grundsätzlich binnen 8 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen. Allfällig gewährte Zahlungsnachlässe und Rabatte erhalten nur unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der Ware Gültigkeit. Die Fälligkeit ist unabhängig vom Rechnungserhalt. Bei Zahlungsverzug ist der Kunde zu Verzugszinsen in Höhe unbesicherter Gewerbekredite – zumindest aber 11,2 % p.a. – verpflichtet. Sämtliche auch außergerichtliche Kosten der Geltendmachung gehen – einschließlich jenes eines Inkassodienstes – zu dem für diesen mit Verordnung festgelegten Tarifes zu Lasten des Kunden.

6. Eigentumsvorbehalt und Forderungsabtretung

(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegenüber dem Käufer aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung über gelieferte Dämmstoffe, Luftdichtheitsprodukte und Maschinen, die diese Produkte verarbeiten (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).

(2) Die vom Verkäufer an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware, wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.

(3) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer.

(4) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

(5) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im og. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Verkäufer, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware (soweit es sich um Material handelt) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer dem Verkäufer.

(8) Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt beim Verkäufer.

(9) Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

7. Verarbeitungsrichtlinien und Beratung

Von der Firma Dämmstatt GmbH erbrachten Beratungsleistungen sind nicht Bestandteil des Auftrages und ausnahmslos unverbindlich. Der Kunde ist verpflichtet, eine Produktbeschreibung und Verarbeitungsrichtlinien anzufordern und nach diesen Unterlagen bei der Verarbeitung des gelieferten Materiales vorzugehen. Waren- und Anwendungsdisposition erfolgt in eigener Verantwortung.

8. Berechnungswerte

Die von der Firma Dämmstatt GmbH getätigten Verbrauchs- oder Flächenangaben, etc. sind immer unverbindlich und nicht als Vertragszusage zu bewerten. Die Werte können aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der Verarbeitungshinweise, der Verarbeitung, etc. erheblich differieren.

9. Gewährleistung und Garantie

Für ordnungsgemäß gerügte Mängel leistet die Firma Dämmstatt GmbH im Rahmen der Garantie und Gewährleistung nach deren Wahl Gewähr durch Verbesserung, Austausch gegen eine mängelfreie Ware, Preisminderung oder auch Vertragsaufhebung und Begutschriftung des Kaufpreises. Der Kunde kann Preisminderung oder Wandlung erst nach schriftlicher Nachfristsetzung begehren, wenn die Firma Dämmstatt GmbH nicht innerhalb angemessener Frist eine Verbesserung oder einen Warenaustausch vornimmt. Sämtliche Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen die Firma Dämmstatt GmbH verfristen nach Ablauf von 2 Jahren nach Ablieferung der Ware.

10. Schadenersatz und Haftung

Für Schäden ist die Haftung der Firma Dämmstatt GmbH für Schadenersatz, welcher Art auch immer, auf besonders grobes Verschulden und Vorsatz beschränkt. Dies gilt jedoch nicht für Personenschäden. Eine Haftung für Folgeschäden, mittelbare Schäden oder Begleitschäden wird gänzlich ausgeschlossen. Der Käufer bzw. der Kunde verzichtet der Firma ämmstatt GmbH gegenüber ausdrücklich auf die Geltendmachung von Regressansprüchen für erbrachte Gewährleistungen und für Sachschäden gemäß dem Produkthaftungsgesetz. Er verpflichtet sich, den vor stehenden Verzicht jedem weiteren Unternehmer bei sonstiger Schad- und Klagloshaltung der Firma Dämmstatt GmbH durch ihn zu überbinden.

11. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Aufrechnung

  1. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis sowie Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien -auch für Scheckklagen- ist Berlin. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.
  2. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen durch den Käufer ist nur bei rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder von uns anerkannten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur dann zu, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

12. Schriftform der Erklärungen

Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Die Aufhebung, Abänderung oder Ergänzung der Geschäftsbedingungen bedarf der Schriftform und Unterfertigung durch sämtliche Parteien. Dies gilt auch für das Abgehen von diesem Formerfordernis.

13. Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere Geschäftsbedingungen im Widerspruch zur gültigen Rechtsordnung oder sonst wie unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Regelungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel wirtschaftlich möglichst nahe kommt, zu ersetzen.

 

Ausgabe Dezember 2019